Allgemeine Geschäftsbedingungen




Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jörn Lusga Baumaschinen, nachfolgend JLB genannt (Stand: 02.03.2011)


 

1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss


1.1 Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von JLB erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner wird hiermit widersprochen.

1.2 Die Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebotsunterlagen (inkl. Zeichnungen und Kostenvoranschlägen etc.) sind Eigentum von JLB und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

1.3 Wirksame Verträge kommen erst dann zustande, wenn JLB die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Für Art und Umfang der Lieferung/Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung durch JLB maßgebend

1.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.

 

2. Preise


Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Fabrik des Lieferanten. Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.

 

3. Liefer- und Leistungszeit


3.1 Fristen für Lieferungen/Leistungen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.2 Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von JLB liegen (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, etc., auch bei Lieferanten von JLB) verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

3.3 Bei von JLB zu vertretenden Lieferverzögerungen, die nicht auf mindestens grober Fahrlässigkeit beruhen, kann der Kunde - den Nachweis der Entstehung eines Schadens vorausgesetzt - eine Entschädigung beanspruchen. Die Entschädigung beträgt unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 % des von der Verzögerung betroffenen Teil- bzw. des Gesamtnettoauftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Teil- bzw. Gesamtnettoauftragswertes.

3.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig.

 

4. Gefahrenübergang, Abnahme


4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder spätestens zwecks Versendung das Lager von JLB oder des Herstellerwerkes verlassen hat.

4.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte in Empfang zu nehmen.

4.3 Transportschäden gehen zu Lasten des Empfängers. Sie sind bei Ankunft der Sendung festzustellen und vom Empfänger beim Transporteur geltend zu machen.

 

5. Eigentumsvorbehalt


5.1 JLB behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die JLB aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für JLB dienenden Vorbehaltgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 30 %, so ist JLB auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl (JLB) verpflichtet.

5.2 Der Kunde darf das Vorbehaltsgut nicht veräußern, belasten, verpfänden, be- oder verarbeiten, sicherungsübereignen, vermieten etc.. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Sicherungsgut, so tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte am Sicherungsgut an JLB ab, welche die Abtretung annimmt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für JLB als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für JLB. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von JLB hinzuweisen und JLB unverzüglich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei jeder Gefahr für die Rechte von JLB ist dieser befugt, ohne weiteres die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen und sicherzustellen. Zu diesem Zweck gewährt der Kunde JLB bzw. den von JLB beauftragten Dritten Zutrittsrecht zu den Lagerorten.

 

6. Zahlung


6.1 Alle Zahlungen haben bar und ohne Abzug bei Lieferung/Abnahme zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von JLB auf die Forderungen (in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptsache) verrechnet, soweit der Kunde keine eigene Zahlungsbestimmung getroffen hat.

6.2 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn JLB nach Vertragsschluss bekannt wird, das der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist JLB berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

6.3 Mitarbeiter von JLB sind zum Inkasso ohne ausdrückliche Inkassovollmacht nicht berechtigt.

6.4 Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch JLB vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.

6.5 Bei Teilzahlungsvereinbarung wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage im Rückstand ist.

6.6 Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde die Kosten des Verwaltungsaufwandes in Höhe von jeweils EUR 10,00 zu ersetzen.

6.7 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von JLB bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

 

7. Gewährleistung, Haftung


7.1 Beanstandungen sind von Unternehmern stets schriftlich und unverzüglich zu erheben, solche wegen offensichtlicher Mängel binnen acht Tagen, bei Reparaturarbeiten binnen drei Tagen nach Auslieferung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

7.2 Bei mangelhafter Lieferung/Leistung kann der Kunde Nachbesserung oder, sofern eine solche nicht genügt, unmöglich oder unzumutbar ist, Ersatzlieferung durch JLB verlangen. Schlägt die (notfalls mehrfache) Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder lässt JLB eine hierfür schriftlich angemessene Nachfrist schuldhaft verstreichen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, Minderung oder Schadensersatz verlangen.

7.3 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von JLB oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, dieser sonst unsachgemäß behandelt, liegt normale Abnutzung vor oder ist bei einer laufenden Reparatur der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung von JLB am Vertragsgegenstand tätig geworden, so entfällt jede Gewährleistung.

7.4 Bei neuen Liefergegenständen gilt hinsichtlich der Sachmängelansprüche des Kunden als Unternehmer eine Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder JLB seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § § 474 ff. BGB.

7.5 Gebrauchte Liefergegenstände werden an Unternehmer unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § § 474 ff. BGB. In diesem Fall gilt für den Verbraucher eine Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche von 12 Monaten.

7.6 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere bei Mangelfolgeschäden, bestehen nur soweit JLB ein grobes Verschulden trifft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

7.7 Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

7.8 Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar.

 

8. Zusatzbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Baumaschinen und Baugeräten etc.


8.1 Mit der Einleitung des Reparaturauftrages an JLB ist zugleich die Erlaubnis des Kunden zu Probefahrten und Probeeinsätzen erteilt.

8.2 Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andernfalls kann ein Kostenvoranschlag ohne weiteres bis zu 20 % überschritten werden, wenn dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Bei Überschreitungen von mehr als 20 % erfolgt die Benachrichtigung des Kunden. Widerspricht der Kunde der Überschreitung, so erhält JLB jedenfalls sämtliche Aufwendungen inkl. eines angemessenen Gewinnanteils ersetzt.

8.3 Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Auftragserweiterung verlängert sie sich angemessen.

8.4 Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald JLB ihm die Fertigstellung der Arbeit mitgeteilt hat. Rechnungsstellung gilt als Mitteilung. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand binnen drei Tagen abzunehmen, andernfalls lagert JLB den Vertragsgegenstand gegen Berechnung der Lagerkosten und auf Gefahr des Kunden ein.

8.5 Das Eigentum an eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden gemäß Ziffer 5 bei JLB. Bis dahin hat JLB auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem reparierten Gegenstand. Das Pfandrecht von JLB besteht auch wegen Forderungen von JLB aus früher durchgeführten Arbeiten sowie sonstigen Forderungen von JLB gegenüber dem Kunden. JLB ist berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Pfandverkaufsandrohung den Auftragsgegenstand freihändig zu verkaufen oder sonst wie zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen.

8.6 Die durch die erfolgte Reparatur freiwerdender Altteile werden von JLB, sofern die Reparatur in den Werkstätten von JLB erfolgt, verschrottet. Sollte der Kunde anderweitig über die Altteile verfügen wollen, muss er JLB dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilen.

8.7 Hinsichtlich der Haftung von JLB für den Auftragsgegenstand bei erteiltem Reparaturauftrag gilt Ziffer 7.6 der vorstehenden AGB entsprechend.

8.8 Für Ansprüche des Kunden bei mangelhafter Reparatur gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder JLB seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

 

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit


9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen JLB und seinen Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von JLB, also 21423 Winsen/Luhe.

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist 21435 Stelle. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweisen sollte.



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Mietbedingungen




Allgemeine Geschäftsbedingungen von Jörn Lusga Baumaschinen, nachfolgend JLB genannt, für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Stand:02.03.2011)


 

1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluß


1.1 Die Vermietung von Baumaschinen und -geräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.

1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch JLB zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von JLB schriftlich bestätigt worden sind.

 

2. Beginn der Mietzeit


2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von JLB verlassen hat oder von JLB zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.

2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.

2.4 JLB ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.

 

3. Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung


3.1 Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese JLB schriftlich anzuzeigen.

3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei JLB eingegangen ist.

3.3 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt JLB auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder läßt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung.

3.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von JLB zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass JLB grob fahrlässig handelt.

3.5 Befindet sich JLB in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn JLB mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, JLB schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Arbeitszeit


4.1 Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind JLB monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Der durch die übermäßige Nutzung der Geräte verursachte Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von 50% der Normalmiete laut Liste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist.

4.2 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch JLB zu vertreten hat (z.B. Hochwasser, Streik etc.) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stilliegezeit. Die Mietver-tragsdauer wird um die Stilliegezeit verlängert. Für die Stilliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter JLB von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist.

 

5. Mietberechnung und Mietzahlung


5.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im voraus zu zahlen. Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach der Wahl von JLB auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils EURO 10,- zu ersetzen.

5.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums von JLB an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselprotest etc. vor, so ist JLB berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch JLB lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. JLB behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

5.3 Gegenüber den Ansprüchen von JLB ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

6. Sicherung, Berechtigung


6.1 Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von JLB tritt der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% Sicherheitseinbehalt seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an JLB ab. JLB nimmt die Abtretung hiermit an.

6.2 JLB ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.

 

7. Nebenkosten, Haftungsbeschränkung


7.1 Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

7.2 Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgerechter Nutzung die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch leicht fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag eingetragen, so gelten folgende Selbstbeteiligungen je Schadensfall:

1. Neugerät - Listenpreis des Mietgegenstandes: 1.000 € bis 2.999 € Selbstbehalt je Mietgegenstand: 500 €

2. Neugerät - Listenpreis des Mietgegenstandes: 3.000 € bis 24.999 € Selbstbehalt je Mietgegenstand: 1.500 € 

3. Neugerät - Listenpreis des Mietgegenstandes: ab 25.000 € Selbstbehalt je Mietgegenstand: 10 % vom Listenpreis des Mietgegenstandes.

Bei Schäden durch Abhandenkommen infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub

beträgt die Selbstbeteiligung mind. 2.500 €. (auch bei 1. und 2.)

7.3 Selbstbeteiligung gilt bei LKW / Anhängern auch für Haftpflichtschäden. Beim Einsatz unter erschwerten Bedingungen (z.B. Abbruch) verdoppelt sich die Selbstbeteiligung.

7.4 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) während der Mietzeit. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann.

7.5 Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen und Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.

7.6 Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des Mietgegenstandes beim Mieter.

 

8. Pflichten des Mieters


8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. JLB ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JLB Reparaturen von Fremdfirmen zu Lasten JLB durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JLB das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von JLB an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.

8.2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc. müssen den Vorschriften von JLB entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter bei JLB rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.

8.3 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, JLB unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von JLB hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

9. Beendigung der Mietzeit


9.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Wahl des Vermieters bei JLB oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.

9.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.

9.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei JLB Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stilllegung.

 

10. Verletzung der Unterhaltspflicht


Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist JLB berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zusetzen. JLB behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.

 

11. Kündigung


11.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist - von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist schriftlich kündigen.

11.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann JLB den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von JLB an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.

 

12. Zahlungsverzug


Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch JLB vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.

 

13. Verlust des Mietgegenstandes


Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl von JLB ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.

 

14. Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte


14.1 Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch den Beauftragten von JLB auf Kosten des Mieters zu erfolgen; dasselbe gilt für die Demontage bei Rücklieferung.

14.2 Zur Inbetriebnahme des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann von JLB gegen Erstattung der Kosten anzufordern. Bei Anmietung eines Hebezeuges (Kran, Aufzug, Winde, etc.) sind die wesentlichen Baugruppen(Hubwerk, Bremsen, Seilaufwicklung, etc.) mehrmals täglich zu überprüfen. Bei Arbeitsende ist die Windfreistellung des Kranes zu gewährleisten.

14.3 Können aufgrund von äußeren Umständen, die JLB nicht zu vertreten hat (Wetterlage, Baustellenverhältnisse, etc.) vorhergesehene Arbeiten (z.B. Aufbau, Abbau, etc.) nicht termingerecht durchgeführt werden, so gehen zusätzlich anfallende Kosten (Personal, Hilfsgerät, etc.) für einen erneuten Termin zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch bei Abschluss eines Pauschalpreises für solche Nebenleistungen.

 

15. Sonstige Bestimmungen


15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen JLB und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist die jeweilige Mietstation.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist München. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.

 

 

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